Vereinfachtes Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen zur effizienten Geldwäscherei Bekämpfung unter Wahrung der Privatsphäre
von Philip Raich
Am 1.8.2019 ist das (erste) Gesetz über ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen in Liechtenstein in Kraft getreten. Aufgrund von Änderungen auf europäischer Rechtsebene (5. Geldwäscherei‐Richtlinie, RL EU/2018/843) muss das VwEG novelliert werden. Kerninhalt sind erweiterte Verpflichtungen betreffend Inhalt und Offenlegung des Verzeichnisses der wirtschaftlichen Eigentümer und Bestimmungen zum Schutz der Privatsphäre von wirtschaftlichen Eigentümern.
GRÜNDE FÜR DIE NEUE VORLAGE
Liechtenstein setzt seit Jahrzehnten die hohen internationalen und europäischen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung konsequent um. Liechtenstein nimmt durch die Einhaltung der internationalen Bestimmungen an den wichtigen internationalen Finanzmärkten teil. Die Bestimmungen der 5. Geldwäscherei‐Richtlinie werden in einer Novelle des VwEG sowie in weiteren Gesetzen, insbesondere im Sorgfaltspflicht-Gesetz umgesetzt. Das neue Gesetz wird aktuell vom Landtag in Liechtenstein behandelt und tritt voraussichtlich gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2018/843 in Kraft.
SCHWERPUNKTE DER VORLAGE
1. Prüfung des Registers bei Eröffnung einer Geschäftsbeziehung
Die Novelle erweitert die Pflichten der Finanzplatzteilnehmer zur Abklärung von Unstimmigkeiten der eigenen Daten zu den natürlichen Personen sowie juristischen Personen mit den im Verzeichnis wirtschaftlicher Eigentümer eingetragenen Daten. Unstimmigkeiten sind von Banken und sonstigen Finanzdienstleiter zu melden.
Für die Praxis ist zu beachten, dass Stifter, Gründer und Treugeber immer als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten, unabhängig davon, ob diese nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben. Nach Inkrafttreten sind unter bestimmten Voraussetzungen auch die Daten der wirtschaftlich berechtigten Personen eines ausländischen Trusts in das Verzeichnis einzutragen.
2. Offenlegung
Der Zugang zu den Daten im Verzeichnis wird im Sinne der 5. Geldwäscherei-Richtlinie neu geregelt. Der Kreis der Einsichtsberechtigten wird erweitert und die Voraussetzungen für die Offenlegung von Daten wird angepasst.
Bei der Offenlegung von Daten aus dem Verzeichnis wirtschaftlich berechtigter Personen wird unterschieden zwischen (a) Offenlegung gegenüber inländischen Behörden im Abrufverfahren, (b) Offenlegung von Daten an ausländische Behörden über Amtshilfe, (c) Offenlegung an Banken und Finanzinstitute, (d) Offenlegung von Daten an inländische Sorgfaltspflichtige, (e) Offenlegung von Daten an Dritte.
Die Financial Intelligence Unit (FIU), die Finanzmarktaufsicht (FMA), die Landespolizei, die Steuerverwaltung, die Staatsanwaltschaft und das Landgericht dürfen im Einzelfall uneingeschränkt Einsicht in das Verzeichnis nehmen, soweit die Einsicht zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist. Aufgrund der Anfrage einer ausländischen Behörde im Wege der Amtshilfe entscheidet die angefragte inländische Behörde über die Zulässigkeit der Offenlegung an eine ausländische Behörde, nimmt selbst Einsicht in das Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen und stellt diese Daten an die ausländische Behörde zu.
Dritte müssen im Gegensatz dazu grundsätzlich weiterhin ein berechtigtes Interesse geltend machen. Neu kann erklärt werden, dass eine im Verzeichnis eingetragene Treuhänderschaft oder ähnliche Rechtsvereinbarung eine Kontrolle verleihende Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer juristischen Person aus einem Drittstaat hält. Dritte können die Offenlegung der Daten des Verzeichnisses bei berechtigtem Interesse auch hinsichtlich nicht alleinstehender Rechtsträger beantragen. Bei alleinstehenden Rechtsträgern können Dritte die Offenlegung auch ohne Darlegen eines berechtigten Interesses verlangen. In diesen Fällen ist allerdings eine Erklärung abzugeben, warum die Offenlegung von Daten aus dem Verzeichnis der Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung dient.
3. Aufsicht
Die FMA ist berechtigt, die materielle Richtigkeit der Daten im Verzeichnis im Rahmen von Sorgfaltspflichtkontrollen zu überprüfen. Im Fall des Verdachts auf Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen hat das Amt für Justiz die Möglichkeit, selbst oder durch unabhängige Dritte Kontrollen durchzuführen.
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Sollten Sie wirtschaftlich Berechtigter einer liechtensteinischen Stiftung oder sonstigen juristischen Person sein oder beabsichtigen, in Liechtenstein eine juristische Person zu errichten, unterstützen wir Sie gerne. Sollten Sie zu diesem oder anderen Themen weitere Fragen haben, freuen wir uns, Sie kennenzulernen und stehen für eine persönliche Besprechung gerne zur Verfügung.